Stadt Wilhelmshaven

14. September 2018

Bekanntgabe nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung zur UVP-Pflicht für Ausbaumaßnahmen an Gewässern III. Ordnung

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 15. September 2018

Bekanntgabe nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung zur UVP-Pflicht für Ausbaumaßnahmen an Gewässern III. Ordnung

Die Technischen Betriebe Wilhelmshaven haben am 04.07.2018 einen Antrag nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für Ausbaumaßnahmen (Umlegung, Teilverrohrung, Temporäre Böschungsbefestigung) an mehreren Gewässern III. Ordnung im Zuge des Umbaus der Friedrich-Paffrath-Straße im Bereich des Klinikums Wilhelmshaven gestellt.

Gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum NUVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

Im vorliegenden Fall hat die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind.

Gemäß § 3a Satz 1 UVPG (§ 6 Satz 1 NUVPG) stelle ich daher fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.

Die Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Wagner
Oberbürgermeister

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