Bekanntgabe nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für die Entnahme von Grundwasser im Rahmen der Gründungsarbeiten für eine Windenergieanlage (WEA E 115), Memershauser Straße (Flurstück 74, Flur 3, Gemarkung Sengwarden) in Wilhelmshaven
Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 19. Mai 2018
Bekanntgabe nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht für die Entnahme von Grundwasser im Rahmen der Gründungsarbeiten für eine Windenergieanlage (WEA E 115), Memershauser Straße (Flurstück 74, Flur 3, Gemarkung Sengwarden) in Wilhelmshaven
Die LUV Windenergie GmbH Co. KG hat am 07.05.2018 im Rahmen der o.a. Baumaßnahme einen Antrag nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für die Entnahme von Grundwasser bei der Grundwasserabsenkung/Wasserhaltung im Bereich der Baugruben gestellt.
Gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Ziffer 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Im vorliegenden Fall hat die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Grundwasserentnahme nicht zu erwarten sind.
Gemäß § 3a Satz 1 UVPG stelle ich daher fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
Die Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Wagner
Oberbürgermeister