Rechtskraft von Bauleitplänen der Stadt Wilhelmshaven
Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 19.05.2018
Rechtskraft von Bauleitplänen der Stadt Wilhelmshaven
1.) 26. Änderung des Flächennutzungsplanes 1973 -Westlicher Stadtteil Ebkeriege-
Mit Verfügung vom 02.05.2018 (Az.: ARL WE 21-21101-05000/26) hat das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes 1973der Stadt Wilhelmshaven genehmigt.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes 1973 wirksam.
2.) Bebauungsplan Nr. 184, 3. Änderung –Heuweg West–
Der Rat der Stadt Wilhelmshaven hat in seiner Sitzung am 20.12.2017 den Bebauungsplan Nr. 184, 3. Änderung –Heuweg West– mit Begründung in der Fassung vom 01.11.2017 als Satzung beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung wird der o.g. Bebauungsplan rechtsverbindlich.
Die o.g. Bauleitpläne können mit ihren Begründungen (einschl. Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung über das jeweilige Planverfahren) im Technischen Rathaus, Rathausplatz 9, Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung, Zimmer 7.15, während der Dienststunden von Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplans Auskunft verlangen.
Gleichzeitig werden die o.g. Unterlagen ins Internet eingestellt und sind über www.wilhelmshaven.de oder über das zentrale Internetportal des Landes
https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste zugänglich.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch Bebauungspläne eintretende Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Mit dieser Bekanntmachung wird ebenfalls die Neufassung des Flächennutzungsplans der Stadt Wilhelmshaven gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.
Wagner
Oberbürgermeister