Stadt Wilhelmshaven

17. November 2017

Öffentliche Bekanntmachung

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 18. November 2017

Bekanntgabe nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung zur UVP-Pflicht für die Umlegung eines Gewässers III. Ordnung

Herr Bernd Remmers hat am 24.01.2017 einen Antrag nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für die Umlegung des Gewässers III. Ordnung Nr. 18a im Bereich landwirtschaftlicher Flächen( Flurstücke 00127/001, 00189/000 und 001265/000, Flur 003, Gemarkung Sengwarden) gestellt.

Gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum NUVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

Im vorliegenden Fall hat die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind.

Gemäß § 3a Satz 1 UVPG (§ 6 Satz 1 NUVPG) stelle ich daher fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.

Die Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Wagner
Oberbürgermeister

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