Coronavirus-Krise
Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte
Stand: 3. Januar 2021
Die Stadt Wilhelmshaven informiert über bisher bekannte Unterstützungsangebote (PDF-Dokument):
- Kurzarbeitergeld
- Liquiditätshilfen für Unternehmen
- II.1 Zuschüsse
- II.1.1 Überbrückungshilfe II und Überbrückungshilfe III für kleine und mittelständische Unternehmen
- II.1.2 Aufstockung der Überbrückungshilfe durch das Land Niedersachsen
- II.1.3 Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes („Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“)
- II.1.4 Richtlinie Ausgleich für Einnahmeausfälle für die Reisebusbranche
- II.2 Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- II.3 Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen
- II.4 KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
- II.4.1 KfW-Schnellkredit 2020
-
II.4.2 KfW-Kredit für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind
-
II.4.3 KfW-Kredit für Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind
-
II.4.3.1 ERP-Gründerkredit – Universell
- II.4.3.2 ERP-Gründerkredit – StartGeld
-
-
II.4.4 KfW-Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierungen ab 25 Mio. Euro
- II.1 Zuschüsse
- Bürgschaften
Ihre persönlichen Fragen nimmt das Sekretariat der Wirtschaftsförderung gern auf unter Tel. 04421 910621 oder per E-Mail an wirtschaftsfoerderung@wilhelmshaven.de.
I. Kurzarbeitergeld
Erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld:
- Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %
- teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
- Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
- vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)
- Es reicht nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit, wenn der Arbeitgeber, der keinen Betriebsrat hat, mit seinen Arbeitnehmern darüber Einigung erzielt, dass Kurzarbeit eingeführt wird. Diese Einigung kann im Notfall auch telefonisch herbeigeführt werden, wenn die Mitarbeiter nicht verfügbar sind, um diese Einigung schriftlich zu bestätigen. In diesem Fall soll eine schriftliche Arbeitsvertragsergänzung nicht nötig sein, sondern ein Telefonvermerk des Arbeitgebers soll reichen.
Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der Agentur für Arbeit anmelden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.
Hat die Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann das Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Sowohl die Meldung der Kurzarbeit als auch die Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auch online möglich im Portal eServices der Agentur für Arbeit.
Allgemeine Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.
Nähere Auskünfte erteilt der
Gemeinsame Arbeitgeber-Service
der Agentur für Arbeit und des Jobcenters Wilhelmshaven
Tel. 0800 4 5555-20
Wilhelmshaven.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de
II. Liquiditätshilfen für Unternehmen
II.1 Zuschüsse
Hinweis: Die Informationen spiegeln den Stand vom 03.01.2021 wider. Bitte beachten Sie evtl. Aktualisierungen auf den Webseiten des Bundes und der NBank.
II.1.1 Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
Nach der Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 ist die Überbrückungshilfe in eine 2. Phase gegangen (Überbrückungshilfe II). Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die Überbrückungshilfe II können bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.
Die Antragstellung muss zwingend über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.
Hier finden Sie nähere Informationen zur Überbrückungshilfe II.
Da in vielen Wirtschaftszweigen die Geschäftstätigkeit weiterhin nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist, wird die bisherige Überbrückungshilfe bis Ende Juni 2021 verlängert (Überbrückungshilfe III).
Der Bund weist dabei auf die Sonderregelung „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe hin. Da die umfangreichen Schließungen Auswirkungen auch auf andere Unternehmen wie z. B. den Einzelhandel in den Innenstädten haben, sollen mit der neuen Überbrückungshilfe auch Unternehmen unterstützt werden, die nicht direkt oder indirekt von den November-/Dezember-Schließungen betroffen sind und daher die außerordentliche Wirtschaftshilfe für diese Monate nicht beantragen können.
Für diese Unternehmen reicht ein Umsatzeinbruch entweder im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten von mindestens 40 Prozent im Vergleich zu den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019, um Überbrückungshilfe III für November und/oder Dezember erhalten zu können.
Für direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer wird es auch bei der Überbrückungshilfe III die Möglichkeit von Abschlagszahlungen geben. Diese können im Laufe des Monats Januar 2021 in einem vereinfachten Antragsverfahren über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de geltend gemacht werden. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro möglich; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.
Näheres zur Überbrückungshilfe III finden Sie unter diesem Link.
II.1.2 Aufstockung der Überbrückungshilfe durch das Land Niedersachsen
Wenn Sie als gewerbliches Unternehmen oder Soloselbstständiger der Veranstaltungswirtschaft oder des Schaustellergewerbes durch die COVID-19-Pandemie Umsatzverluste erlitten haben und Ihnen bereits eine Überbrückungshilfe II bewilligt wurde, ist dieses Förderangebot der NBank für Sie interessant.
ÜBERSICHT
Gewerbliche Unternehmen und Soloselbständige der Veranstaltungswirtschaft oder des Schaustellergewerbes
Billigkeitsleistung bis 50.000 Euro
WER WIRD GEFÖRDERT?
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen)
Soloselbständige mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen
WAS WIRD GEFÖRDERT?
Umsatzverlust in den Bezugsmonaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vergleichsvorjahreszeitraum durch die COVID-19-Pandemie
Weitere Hinweise und Informationen finden Sie hier.
II.1.3 Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes („Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“)
Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffen viele Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb alle diese Betroffenen mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe", der sogenannten November- und Dezemberhilfe. Alle Betroffenen sollen schnell und unbürokratisch Hilfe in Form von Zuschüssen erhalten. Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.
Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober beziehungsweise 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung bis einschließlich 31. Oktober 2020 gewählt werden.
Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden. Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 31.03.2021 gestellt werden.
Die elektronische Antragstellung muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.
Ausnahme: Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstbetrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Die Oldenburgische IHK stellt für die Antragstellung dieses Tutorial zur Verfügung.
II.1.4 Richtlinie Ausgleich für Einnahmeausfälle für die Reisebusbranche
Am 1. Weihnachtsfeiertag 2020 ist die Richtlinie Ausgleich für die Einnahmeausfälle für die Reisebusbranche in Kraft getreten. Darauf weist der Internationale Bustouristik Verband hin und bietet die Richtlinie zum download an. Die Richtlinie zielt darauf ab, einen Beitrag zum wirtschaftlichen Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie erheblich getroffenen Reisebusbranche zu leisten.
Das Programm richtet sich an private Unternehmen, die am 16. März 2020 Inhaber einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) waren und aufgrund der COVID-19-Pandemie von erheblichen Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs betroffen waren.
Anträge können voraussichtlich ab 15. Januar 2021 bis spätestens 15. März 2021 in elektronischer Form beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gestellt werden. Die Internetseiten des BAG sind Stand heute (03.01.2021) noch nicht aktualisiert. Bitte behalten Sie die Webseite im Blick, um frühzeitig einen Antrag stellen zu können. Das elektronische Antragssystem wird geschlossen, wenn keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen.
Nachfolgend ein Überblick der wesentlichen Fördereckpunkte:
Fördergegenstand: Ausgleichszahlungen für Vorhaltekosten für im Gelegenheitsverkehr eingesetzte Kraftomnibusse, die zwischen dem 01. Juli 2020 und dem 30. September 2020 angefallen sind (bspw. Tilgungsraten, Zinsaufwendungen, laufende Fahrzeugfinanzierungen aus Kredit-, Leasing- oder Mietverträgen oder Abschreibungen für Anlagevermögen)
Erstattet werden nur Vorhaltekosten für Fahrzeuge, die vor dem 17.03.2020 neu oder gebraucht auf Grundlage eines Kauf-, Kredit-, Leasing- oder Mietvertrags in Besitz des Antragsstellers genommen worden sind und sich am 30.09.2020 noch im Besitz befunden haben.
Fahrzeuge müssen der Schadstoffklasse Euro V oder besser entsprechen.
Förderhöhe: max. 13.200 Euro pro Fahrzeug (Anträge können mehrere Fahrzeuge des Unternehmens umfassen).
Beihilferechtliche Grundlage: „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ mit einer Fördergrenze von € 800.000 oder „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (Fördergrenze € 3.000.000).
II.1.5 Übersicht niedersächsischer Corona-Sonderprogramme
Der Bund und das Land Niedersachsen stellen über die NBank weitere Corona- Sonderprogramme zur Verfügung. Auf dieser Seite finden Sie die Übersicht aller Sonderprogramme sortiert nach Zielgruppen. Diese Seite wird um weitere Förderprogramme, die starten, ergänzt werden.
II.2 Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Eine Entschädigung für Verdienstausfall wird nach § 56 Absatz 1 IfSG gewährt, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unterworfen wird.
Weiterhin erhält eine Person nach § 56 Absatz 1a IfSG Entschädigung, wenn sie durch die Betreuung ihres Kindes aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung oder durch die Pflege ihres Kindes mit Behinderungen, das auf Hilfe angewiesen ist aufgrund der Schließung einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht arbeiten kann und deshalb einen Verdienstausfall erleidet,
§ 56 Absatz 1a IfSG. Bei Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind kommt es nicht auf das Lebensalter an, bei allen anderen Kinder gilt die Regelung bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.
Konkrete Informationen zu Anspruchsvoraussetzungen, sowie die Anträge zu den verschiedenen Fällen finden Sie unter: https://ifsg-online.de
Nähere Auskünfte erhalten Sie beim
Gesundheitsamt der Stadt Wilhelmshaven
Ansprechpartner:
Herr David Döring
T. 04421 / 16-1561
david.doering@wilhelmshaven.de
II.3 Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen
Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie müssen einschränkende Maßnahmen leider auch für den Bereich der Wirtschaft getroffen werden.
Wir alle wünschen, schnellstmöglich wieder zur Normalität zurückkehren zu können. Dabei müssen wir allerdings zur Kenntnis nehmen, dass die Krise vermutlich nicht in kurzer Frist überwunden werden kann.
Unternehmen und Gewerbetreibende werden leider in dieser Zeit Umsatzverluste verzeichnen.
Wenn Sie aus diesem Grund einen Antrag auf Anpassung Ihrer Gewerbesteuervorauszahlungen stellen möchten, wenden Sie sich bitte an das
Finanzamt Wilhelmshaven
Tel. 183 – 0
poststelle@fa-whv.niedersachsen.de
sofern vom Finanzamt ein Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke festgesetzt wurde
oder an die
Stadt Wilhelmshaven
Fachbereich Finanzen / Gewerbesteuer
Tel. 16-1331
michael.koenig@wilhelmshaven.de
sofern kein Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages vorliegt.
II.4 KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
II.4.1 KfW-Schnellkredit 2020
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen ab sofort den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
Unter diesem Link können Sie Ihren Kreditantrag für Ihre Bank oder Sparkasse vorbereiten und dort bis zum 31.12.2020 stellen.
II.4.2 KfW-Kredit für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Sie kleinere oder auch große Kreditbeträge bis zu 100 Mio. Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf
- 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
- 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe bei Krediten über 25 Mio. Euro.
Hierbei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten.
- Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme
- Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme.
Unter diesem Link können Sie Ihren Kreditantrag für Ihre Bank oder Sparkasse vorbereiten und dort bis zum 31.12.2020 stellen.
II.4.3 KfW-Kredite für Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind
II.4.3.1 ERP-Gründerkredit – Universell
- Für Anschaffungen und laufende Kosten
- Reduzierter Zinssatz von 1,00 bis 2,12 % p.a.
- Bis zu 10 Jahre Zeit fü die Rükzahlung sowie 2 Jahre keine Tilgung
- Bis zu 90 % des Bankenrisikos üernimmt die KfW
Alternativ auch ohne Risikoübernahme, unabhängig vom Alter des Unternehmens.
Unter diesem Link können Sie Ihren Kreditantrag für Ihre Bank oder Sparkasse vorbereiten.
II.4.3.2 ERP-Gründerkredit – StartGeld
- Bis zu 125.000 Euro für Ihr Gründungsvorhaben.
- Finanzierung von Investitionen und laufenden Kosten
- Existenzgründung und Festigung im Neben- oder Vollerwerb bis zu 5 Jahre nach Gründung
- Leichter Kreditzugang: KfW üernimmt 80% des Kreditrisikos
- Kein Eigenkapital erforderlich.
Unter diesem Link können Sie Ihren Kreditantrag für Ihre Bank oder Sparkasse vorbereiten.
II.4.4 KfW – Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierungen ab 25 Mio. Euro
Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen.
Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50 % der Gesamtverschuldung. Das erhöht Ihre Chance, eine individuell strukturierte und passgenaue Konsortialfinanzierung zu erhalten.
Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf
- 25% des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.
Die Beteiligung der KfW erfolgt auf Einladung der durchleitenden Bank oder des Finanzierungspartners, entweder direkt als Konsortialpartner oder indirekt mittels Risikounterbeteiligung.
III Bürgschaften
Angebote der Niedersächsischen Bürgschaftsbank, z. B.
Corona-Bürgschaft 90/6 classic
Im Programm Corona-Bürgschaft 90/6 classic unterstützt die NBB gewerbliche Finanzierungsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Zusammenhang mit der Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise durch Übernahme von Ausfallbürgschaften.
Corona-Bürgschaft 90/6 express
Im Programm Corona-Bürgschaft 90/6 express unterstützt die NBB gewerbliche Finanzierungsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Zusammenhang mit der Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise durch Übernahmen von Ausfallbürgschaften innerhalb eines Bankarbeitstages auf Grundlage definierter Bonitätskriterien.
Im Programm Corona-Bürgschaft 100/10 sichert die NBB durch die Übernahme einer Ausfallbürgschaft einen kurzfristigen, Corona-bedingten Liquiditätsbedarf bzw. einen Überbrückungsfinanzierungsbedarf für einen Zeitraum von 6-12 Monaten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Zusammenhang mit der Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise ab.
Zuständig ist in Niedersachsen die Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) GmbH.
Ansprechpartnerin für die Region Weser-Ems:
Frau Kathrin Temme
Tel. 0511 337 05 41
temme@nbb-hannover.de
In 5 Schritten zur Bürgschaft:
- In einem ersten Gespräch mit einem Berater Ihrer Hausbank (oder einem anderen Partner der NBB) besprechen Sie Ihre individuellen Möglichkeiten zur Finanzierung Ihres Vorhabens sowie die Besicherung durch eine Bürgschaftsbank.
- Im zweiten Schritt tritt Ihr Berater an die NBB heran und stimmt mit uns das weitere Vorgehen ab bzw. stellt gemeinsam mit Ihnen direkt einen Antrag auf Bürgschaftsübernahme (Hausbankenprinzip).
- Jetzt werden wir für Sie aktiv und prüfen Ihr Finanzierungsvorhaben und die Chancen auf Erfolg. Dafür treten wir auch persönlich an Sie heran – damit wir als starker Partner Ihre Motivation und Ihre Sicht auf die Dinge aus erster Hand erfahren.
- Nach der Genehmigung der Bürgschaft senden wir die Zusage direkt an Ihre Hausbank.
- Ihre Hausbank akzeptiert die Bürgschaftserklärung, erstellt die relevanten Verträge und nimmt gemeinsam mit Ihnen die Kreditauszahlung vor. Und Sie können Ihr Vorhaben umsetzen.
IV Übersicht der niedersächsischen Corona-Sonderprogramme
Auszug aus dem Angebot der NBank (Stand: 04.12.2020)
Digitalbonus.Vereine.Niedersachsen
Sie wollen als eingetragener Verein oder gemeinnützige Körperschaft mit Sitz in Niedersachsen in Digitalisierung oder in Ihre IT-Sicherheit investieren? Mithilfe des Digitalbonus.Vereine.Niedersachsen können Sie für die anfallenden Ausgaben einen nicht rückzahlbaren Zuschuss beantragen.
Einstellung und Übernahme von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben (Insolvenzazubis)
Wenn Sie in Ihrem Betrieb Auszubildende aus Insolvenzbetrieben zur Fortführung ihrer Ausbildung übernehmen bzw. einstellen wollen, unterstützt Sie diese Förderung. Damit soll sichergestellt werden, dass die begonnene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Entlastung Ausbildungsbetriebe
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen bestehende Ausbildungsverträge verlängern oder zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen, unterstützt Sie diese Prämie. Ziel der Prämie ist, die betriebliche Ausbildung in der angespannten Situation, bedingt durch die Covid-19-Pandemie, zu unterstützen und zu entlasten. Anmerkung: das Förderprogramm des Bundes Ausbildungsplätze sichern ist vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die von der Covid-19-Pandemie betroffen sind können mit dieser Förderung die Unterstützung für die Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur erhalten. Ziel der Förderung ist die Entwicklung verbesserter oder neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen durch kleine und mittlere Unternehmen mit Hilfe von Forschungsinfrastrukturen.
Wenn Sie als Unternehmen, Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung ein Vorhaben der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung aus dem Bereich der Luftfahrt und angrenzender Technologiefelder durchführen wollen, können Sie einen Zuschuss beantragen. Mit der Förderung sollen insbesondere niedersächsische Luftfahrtunternehmen und deren Zulieferer bei der Erhöhung der Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit unterstützt werden.
Mit dieser Förderung unterstützen das Land Niedersachsen und die NBank Freiberuflich Tätige sowie Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten in Niedersachsen, die im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Stand: 04.12.2020
Niedersachsen-Schnellkredit gemeinnützige Organisationen
Mit dieser Förderung unterstützen die KfW, das Land Niedersachsen und die NBank gemeinnützige Organisationen in Niedersachsen, die im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.
Niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe
Sie sind ein Unternehmen des Gaststättengewerbes und wollen den wirtschaftlichen Einbrüchen durch die Covid-19-Pandemie in Niedersachsen mit neuen Investitionsvorhaben entgegenwirken? Mithilfe der Förderung „Niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe" der NBank können Sie für investive Qualitätsverbesserung Ihres Angebots einen nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten.
Photovoltaik (PV) - Batteriespeicher
Wenn Sie in eine Batterie für selbst erzeugten Solarstrom investieren wollen und gleichzeitig eine neue PV-Anlage bauen oder eine bestehende erweitern, unterstützt Sie diese Förderung. Ziel der Maßnahmen ist, zu Investitionen in den Ausbau der Solarenergie in Verbindung mit hochwertigen Stromspeichern zu motivieren, die Solarenergie in Niedersachsen deutlich voranzubringen und Dachflächen möglichst komplett für die Energiewende nutzbar zu machen.
Wenn Sie als Unternehmen, juristische Person des öffentlichen Rechts, Hochschule oder
außeruniversitäre Forschungseinrichtung ein Pilot- oder Demonstrationsvorhaben im Bereich
der Wasserstoffwirtschaft durchführen wollen, können Sie einen Zuschuss beantragen.
Mit der Förderung soll die Erarbeitung und Durchführung von Vorhaben im Bereich der grünen
Wasserstofftechnologien initiiert werden.
Für Vermieter: Energetische Modernisierung von Mietwohnraum
Diese Förderung unterstützt Sie bei der energetischen Modernisierung von Mietwohnungen.
Für Vermieter: Energetische Modernisierung von Wohnraum für Studierende
Diese Förderung unterstützt Sie bei der energetischen Modernisierung von Wohnraum für Studierende. Stand: 04.12.2020
Steigerung der betrieblichen Ressourcen- und Energieeffizienz 2.0 - Energieeffizienzprojekte
Wenn Sie als Unternehmen der privaten Wirtschaft investive Maßnahmen zur Steigerung Energieeffizienz planen und damit nachhaltig zur CO2-Reduzierung sowie zur Verbesserung der Energieproduktivität in der niedersächsischen Wirtschaft beitragen wollen, sind Sie mit dieser Förderung gut beraten.
Steigerung der betrieblichen Ressourcen- und Energieeffizienz 2.0 - Ressourceneffizienzprojekte
Wenn Sie als ein Unternehmen der privaten Wirtschaft investive Maßnahmen zur Steigerung der betrieblichen Ressourceneffizienz planen und damit nachhaltig zur CO2-Reduzierung sowie zur Verbesserung der Rohstoffproduktivität in der niedersächsischen Wirtschaft beitragen wollen, sind Sie mit dieser Förderung gut beraten.
Hilfen für Künstler und Kreative
-
Überbrückungshilfe III – Geplante Neustarthilfe für Soloselbstständige (insbesondere Künstler und Kulturschaffende)
- Kompetenzzentrum Kultur- und Kreativwirtschaft des Bundes: Informationen und Angebote zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie
- Deutscher Kulturrat e.V.: Hinweise und weiterführende Informationen zu aktuellen Hilfsangeboten
-
„NEUSTART"
Sofortprogramm für Corona-bedingte Investitionen in Kultureinrichtungen