Stadt Wilhelmshaven

17. September 2021

Allgemeinverfügung

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 18. September 2021


Allgemeinverfügung

der Stadt Wilhelmshaven gem. § 3 Abs. 1 der Nds. Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) zur Feststellung der Warnstufe 1 im Stadtgebiet

Die Stadt Wilhelmshaven erlässt gemäß § 3 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nieder-sächsische Corona-Verordnung) vom 24. August 2021 (in der derzeit gültigen Fassung) i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) (jeweils in der derzeit gültigen Fassung) folgende Allgemeinverfügung:

1. Es wird hiermit festgestellt, dass im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven ab dem 19.09.2021, 00:00 Uhr, die Warnstufe 1 im Sinne des § 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) gilt.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).

3. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung

Gemäß § 3 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 24. August 2021 (in der derzeit gül-tigen Fassung) stellt die Stadt Wilhelmshaven durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Warnstufe im Sinne des § 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) in ihrem Gebiet gilt, sobald an fünf aufeinander folgenden Werktagen, wobei Sonn- und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen, jeweils zwei der drei Leitindikatoren mindestens den in der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) festgelegten Bereich erreichen.

Die hierfür maßgeblichen Leitindikatoren sind in § 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) normiert. Für die Feststellung der Warnstufe 1 nach Maßgabe des § 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) ist gemäß § 2 Abs. 2 der Nie-dersächsischen Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) erforderlich, dass mindestens der Leitindikator „Neuinfizierte" mehr als 35 bis höchstens 100 beträgt sowie der Leitindikator „Intensivbetten" mehr als 5 bis höchstens 10 Prozent beträgt.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) richtet sich der Leitindikator „Neuinfizierte" für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz).

Im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven beträgt seit dem 10.09.2021 die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner/innen durchgehend mehr als 35 bis höchstens 100.

Die 7-Tage-Inzidenz betrug am:

10.09.2021: 59,8 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen,
11.09.2021: 69,2 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen,
12.09.2021: 78,5 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen,
13.09.2021: 86,4 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen,
14.09.2021: 82,5 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen,
15.09.2021: 71,8 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen,
16.09.2021: 69,2 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen,
17.09.2021: 74,5 Neuinfektionen im Verhältnis auf 100.000 Einwohner/innen.

Nach § 2 Abs. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) bestimmt sich der Leitindikator „Intensivbetten" nach dem landesweiten prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität. Die Intensivbettenkapazität beträgt 2424 Betten.

Die prozentuale Belegung der COVID-19-Intensivbetten betrug am:

13.09.2021: 5,1 %,
14.09.2021: 5,2 %,
15.09.2021: 5,7 %,
16.09.2021: 5,5 %,
17.09.2021: 5,3 %.

Da die Leitindikatoren „Neuinfizierte" sowie „Intensivbetten" die in § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) normierten Wertebereiche der Warnstufe 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen erreichen, gilt im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven ab dem 19.09.2021, 00:00 Uhr die Warnstufe 1.

Im Rahmen der Kontaktnachverfolgung konnte festgestellt werden, dass die Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven nicht auf einem Infektionsgeschehen beruht, das mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann. Es besteht daher die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2. Ein Absehen von der Feststellung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 der Nds. Corona-Verordnung (in der derzeit gültigen Fassung) kommt daher nicht in Betracht.

Die Stadt Wilhelmshaven ist die für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD). Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. In der Stadt Wilhelmshaven und auch in vielen Landkreisen wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert.

Daher war diese Allgemeinverfügung zu erlassen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, Klage erhoben werden.

Wilhelmshaven, 17.09.2021

Feist
Oberbürgermeister

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