Stadt Wilhelmshaven

23. Dezember 2020

Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 29. Dezember 2020

Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2

Hier: Verbot des Abbrennens und Mitführens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

Die Stadt Wilhelmshaven erlässt gemäß § 10a Abs. 1 S. 3 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.November 2020 (BGBl. I S. 2397) sowie § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 24. März 2006, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2020 (Nds.GVBl. S. 244) folgende Allgemeinverfügung:

1.Für das Gebiet der Stadt Wilhelmshaven werden folgende Straßen, Wege und Plätze sowie öffentlich zugängliche Flächen als Örtlichkeiten im Sinne des § 10 a Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgelegt:

a) die Südstrandpromenade, beginnend ab Helgolandkai bis einschl. Fliegerdeich

b) die Kaiser-Wilhelm-Brücke

c) der Börsenplatz

d) der Kirchplatz angrenzend an die Preußenstraße

e) der Banter Marktplatz

f) Güterstraße Parkplatz MC Donalds/EDEKA Foodservice

 

2.Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.


3.Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben und tritt mit Ablauf des 01. Januar 2020 außer Kraft.

Hinweis:

Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Demnach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindern- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten.

Begründung:

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen.

Nach dem Teil-Lockdown ab dem 1. November konnte der anfängliche exponentielle Anstieg in ein Plateau überführt werden, die Anzahl neuer Fälle ist allerdings weiterhin sehr hoch. Darüber hinaus ist die Zahl der zu behandelnden Personen auf den Intensivstationen stark angestiegen.

Das Infektionsgeschehen ist zurzeit diffus, in vielen Fällen kann das Infektionsumfeld nicht mehr ermittelt werden. Auch die Anzahl der Todesfälle in Zusammenhang mit einer bestätigten Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus ist auf besorgniserregende Weise innerhalb kurzer Zeit gestiegen.

Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab.

Ziel muss es daher sein, die Infektionskurve weiterhin abzuflachen, um eine weitere Ausbreitung innerhalb des Stadtgebietes zu verhindern. Weitreichende und effektive Maßnahmen sind daher dringend notwendig, um Infektionsketten schnellstmöglich zu unterbrechen und im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Wilhelmshaven und Niedersachsen sicherzustellen.

Gemäß § 10 a Abs. 1 S. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 2 a des Sprengstoffgesetzes zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. Nach Satz 2 ist in der Zeit vom 31. Dezember 2020, 21.00 Uhr bis zum 1. Januar 2021, 07.00 Uhr auch das Mitführen dieser Gegenstände auf den in Satz 1 genannten Straßen, Wegen, Plätzen und Flächen untersagt. Gemäß Satz 3 legen unter anderem die kreisfreien Städte durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die betreffenden Straßen, Wege und Plätze sowie Flächen im Sinne der Sätze 1 und 2 fest.

Diese Örtlichkeiten werden in Ziffer 1 dieser Verfügung festgelegt.

Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre ist damit zu rechnen, dass sich insbesondere an den oben genannten Örtlichkeiten Personengruppen und -ansammlungen bilden, um dort gemeinsam den Jahreswechsel mit dem Anzünden und Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu feiern. Oft gehen diese Feierlichkeiten zudem mit einem erhöhten Alkoholkonsum einher.

Aufgrund der zu erwartenden Menschenansammlungen kann weder sichergestellt werden, dass die notwendigen Sicherheitsabstände eingehalten, noch dass die vorgeschriebene Begrenzung der Personenanzahl beachtet wird. Darüber hinaus sinkt mit fortgeschrittener Stunde und fortschreitendem Alkoholkonsum erfahrungsgemäß auch die Bereitschaft und Umsicht, sich an die geltenden Regelungen zur Kontaktreduzierung und Abstandseinhaltung zu halten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, Klage erhoben werden.

Wilhelmshaven, den 29.12.2020

Feist
Oberbürgermeister

 

 

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