Stadt Wilhelmshaven

04. Dezember 2020

Bekanntgabe nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung zur UVP-Pflicht für die Teilverrohrung von zwei Gewässern III. Ordnung

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 05. Dezember 2020

Bekanntgabe nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung zur UVP-Pflicht für die Teilverrohrung von zwei Gewässern III. Ordnung

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hat im Zusammenhang mit der Erschließung des Geländes der Norderweiterung des Marinestützpunktes Heppenser Groden am 16.10.2020 einen Antrag nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für die Teilverrohrung von zwei Gewässers III. Ordnung an der Straße „Zum Ölhafen" gestellt.

Gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum NUVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

Im vorliegenden Fall hat die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind.

Gemäß § 3a Satz 1 UVPG (§ 6 Satz 1 NUVPG) stelle ich daher fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.

Die Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Feist
Oberbürgermeister

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