Stadt Wilhelmshaven

24. Juli 2020

Bekanntmachung des Widerrufs der Allgemeinverfügung für die Öffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Wilhelmshaven an einem Sonntag in 2020, namentlich 04.10.2020

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 25. Juli 2020

Bekanntmachung
des Widerrufs der Allgemeinverfügung
für die Öffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Wilhelmshaven
an einem Sonntag in 2020, namentlich 04.10.2020

Die Allgemeinverfügung für die Öffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Wilhelmshaven an einem Sonntag im Jahr 2020, namentlich 04.10.2020, wird widerrufen. Der Widerruf gilt an dem auf die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Die sofortige Vollziehung des Widerrufs gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBL. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung ist angeordnet.

Begründung

Die tatsächlichen Gründe, die zum Erlass der Allgemeinverfügung vom 02.03.2020 führten, sind nicht mehr gegeben.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 111) in der zurzeit gültigen Fassung kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass die Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen über § 4 Abs. 1 hinaus an Sonntagen geöffnet werden dürfen, wenn dafür ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt.

Der Wilhelmshaven Sailing-Cup, welcher vom 02. – 04.10.2020 stattfinden sollte, findet aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie nicht statt.

Mangels dieser Veranstaltung fehlt es an einem die Ladenöffnung rechtfertigenden besonderen Anlass für den 04.10.2020 „Piratencity" zum „Wilhelmshaven Sailing Cup".

Der Widerruf der Allgemeinverfügung gründet sich auf § 49 Absatz 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) in der zurzeit gültigen Fassung.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs beruht auf § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO. Demnach kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diesen Bescheid hätte zur Folge, dass dessen Durchsetzung so lange verhindert wird, bis rechtskräftig über die Klage entschieden worden ist.

Aufgrund der Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch das neuartige Coronavirus SARS-Co-V-2 muss eine Ausbreitung des Virus verzögert werden. Daher sind Infektionsketten abzubremsen und mithin Großveranstaltungen nicht durchzuführen. Die der Sonntagsöffnung zugrunde liegende, anlassbegründende Veranstaltung „Wilhelmshaven Sailing-Cup" findet aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie nicht statt. Die Durchführung der Sonntagsöffnung am 04.10.2020 widerspräche der geltenden Rechtsordnung und somit dem öffentlichen Interesse. Das private Interesse an einer aufschiebenden Wirkung einer Klage muss daher zurücktreten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Hinweis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage. Ein Antrag auf ganze oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg gestellt werden.

Wilhelmshaven, den 16.07.2020

Feist
Oberbürgermeister

 

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