Stadt Wilhelmshaven

26. Juni 2020

Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven über die Absonderung in sog. häuslicher Quarantäne zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2)

Veröffentlichung in der Wilhelmshavener Zeitung am 26. Juni 2020

Allgemeinverfügung der Stadt Wilhelmshaven über die Absonderung in sog. häuslicher Quarantäne zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2)

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie §§29, §30 Absatz 1 IfSG in Verbindung mit §§2 Absatz 1 Nr.2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöDG) und § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) sowie § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Alle am Unternehmensstandort Rheda-Wiedenbrück bei der Tönnies- Unternehmensgruppe regelmäßig tätigen Personen, die im Bereich der Stadt Wilhelmshaven wohnhaft sind, haben sich unverzüglich in häusliche Absonderung zu begeben. Das gilt unabhängig davon, ob das Anstellungsverhältnis zur Tönnies-Unternehmensgruppe direkt besteht oder zu Subunternehmern / Dienstleistern, die dort im Auftrag der Tönnies-Unternehmensgruppe tätig sind. Die betroffenen Personen dürfen Ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes der Stadt Wilhelmshaven während dieser Zeit nicht verlassen. Dies betrifft auch alle Personen, die in gemeinsamen Wohnungen oder Einfamilienhäusern wohnen, in denen Personen der genannten Unternehmensgruppe wohnen.2. Den betroffenen Personen wird außerdem untersagt, während dieser Zeit Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Ihrem Haushalt angehören.3. Die von dieser Verfügung betroffenen Personen haben sich unverzüglich bei der Stadt Wilhelmshaven unter der Telefonnummer 04421/16-1555 zu melden, damit das weitere Verfahren in jedem Einzelfall festgelegt werden kann.4. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die unter 1. genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).5. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Die vollständige Allgemeinverfügung mit Begründung und weiteren Hinweisen kann bei der Stadt Wilhelmshaven, Fachbereich Gesundheitsamt, Gökerstr. 68, 1. Etage in der Anmeldung, 26384 Wilhelmshaven, während der Öffnungszeiten Montag bis Freitag: 08.30 bis 12.30 Uhr sowie nach Vereinbarung eingesehen werden.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab Samstag, dem 27. Juni 2020, bis einschließlich Freitag, dem 10. Juli 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Bekanntmachungshinweis:

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg Klage erhoben werden.

Wilhelmshaven, 25.06.2020

Feist
Oberbürgermeister

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