Stadt Wilhelmshaven

29. April 2020

Das müssen Friseurinnen und Friseure beachten

In der kommenden Woche dürfen Friseursalons wieder eröffnen. Für viele Geschäftsinhaber ist das mit einer ganzen Reihe von Fragen verbunden. Das Gewerbeamt der Stadt Wilhelmshaven hat alle relevanten Informationen zusammengestellt.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 24. April 2020, dürfen Friseurinnen und Friseure unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 4. Mai ihre Dienstleistungen wieder anbieten.

Unter Beachtung der geltenden Hygieneregeln sind diese Voraussetzungen:
- Jederzeit muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Kundinnen und Kunden gewährleistet sein.
- Die Friseurin oder der Friseur muss während der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Nach jeder Kundin und jedem Kunden muss die Friseurin oder der Friseur eine Händedesinfektion durchführen.
- Um etwaige Infektionsketten zurückverfolgen zu können, hat jede Friseurin und jeder Friseur folgende Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten zu erfüllen:
      o Dokumentiert werden müssen der Name und die Kontaktdaten der Kundin oder des Kunden sowie der Zeitpunkt des Betretens und des Verlassens des Salons.
      o Die Dokumentation darf nur mit Einverständnis der Kundin oder des Kunden geschehen.
      o Diese Aufzeichnungen müssen drei Wochen lang aufbewahrt werden.
- Wichtig: Sollte die Kundin oder der Kunde mit der Erhebung dieser Daten nicht einverstanden sein, darf sie oder er nicht bedient werden.

Diese Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Erbringung von Dienstleistungen mobiler Friseurinnen oder Friseure.

Ausdrücklich nicht umfasst von dieser Vorschrift ist das Erbringen von weiteren Dienstleistungen aus dem Kosmetikbereich, diese sind nach § 7 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus weiterhin untersagt.

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