zurückSchülerbeförderung

Gesetzliche Grundlagen der Schülerbeförderung

§114 des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 27.09.1993 in Verbindung mit der Satzung über die Schülerbeförderung im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven vom 15.06.1994 in der jeweils gültigen Fassung.

Anspruchsberechtigung

Ein Anspruch besteht für SchülerInnen

  • der Schulkindergärten und der 1. – 10. Klasse der allgemein bildenden Schulen,
  • des Berufsvorbereitungsjahres, des Berufsgrundbildungsjahres und der Berufseinstiegsklassen,
  • der Klassen 1 derjenigen Berufsfachschulen, die nicht den Sekundarabschluss I, den Realschulabschluss, voraussetzen
  • oder deren Erziehungsberechtigte, wenn der kürzeste verkehrssichere Fußweg von der Wohnung zur Schule

    beträgt. Zurzeit gilt für alle Anspruchsberechtigten bei Nutzung des ÖPNV die Mindestentfernung von 2 km, eine Erstattung entfällt.

    Hinweise zur Beachtung bei der Antragstellung:

  • Grundsätzlich werden nur Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr gewährt und erstattet.
     
  • Fahrkarten werden von hier aus für die Monate Oktober bis März ausgegeben, ansonsten gilt das Erstattungsprinzip (Ausnahme: die Klassen 1 und 2 und diejenigen Schüler/innen, die mit den Bussen der Verkehrsgemeinschaft Friesland/ Wittmund  fahren). Die auszugebenden Fahrkarten werden direkt zur Schule gesandt und können im Sekretariat abgeholt werden.
     
  • Erstattungsanträge für die übrigen Monate müssen spätestens am 31. Oktober für das vergangene Schuljahr abgegeben werden. Die Bearbeitungszeit dauert je nach Anzahl der eingegangenen Anträge 2 – 6 Wochen. Ein Bescheid erfolgt nur, wenn der zu kürzende Betrag mehr als 5 Euro übersteigt. Es werden nur benutzte Fahrscheine erstattet, Quittungen werden nicht anerkannt.
     
  • Jeder Umzug, auch innerhalb des Stadtgebietes ist dem Schulamt mitzuteilen, damit der Anspruch neu geprüft werden kann. Bei Erlöschen des Anspruchs müssen die jeweiligen Fahrkarten unverzüglich abgegeben werden. Die Kosten für unberechtigt genutzte Fahrkarten werden vom Antragsteller zurückgefordert.
     
  • Die Anträge sind bitte mit Druckbuchstaben auszufüllen und deutlich lesbar mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben. Vor Abgabe der Anträge ist durch die zuständige Schule bestätigen zu lassen, dass die Angaben vollständig und richtig sind.
     
  • Die Anträge können Sie im Sekretariat erhalten und dort auch abgeben, sie werden mit der Dienstpost weitergeleitet. Sie erhalten die Anträge auch im Amt für Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Schulen im Ratrium, 2. Etage, Zimmer 2, Tel. 161432.
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