StartseiteStadtpläneUnterkünfteVeranstaltungenFotosPresseShopKontakt

zurückHinweise zum Winterdienst

Mit Beginn der winterlichen Witterungsverhältnisse informiert der Eigenbetrieb TBW über die Räum- und Streupflicht. Räum- und Streupflicht ist - wie der Name schon sagt - keine freiwillige Angelegenheit. Die Vorschriften über die Straßenreinigung der Stadt Wilhelmshaven regeln verbindlich, wer, wo, wie und wann auf öffentlichen Flächen zu räumen und zu streuen hat.

Wer?
Räumen und streuen auf Geh- und Radwegen muss der Anlieger. Verantwortlich ist immer der Eigentümer des anliegenden Grundstückes. In Mehrfamilienhäusern ist diese Aufgabe häufig durch den Mietvertrag oder durch die Hausverwaltung auf den Mieter übertragen.

Wo?
Von allen Geh- und Radwegen, die an das Grundstück grenzen, müssen Eis und Schnee beseitigt werden, und zwar in einer Breite von mindestens 1,50 Meter. Ist der Weg nicht so breit, muss dieser komplett geräumt und gestreut werden.

Ist kein Gehweg vorhanden, muss für die Fußgänger ein mindestens 1 Meter breiter Streifen am Fahrbahnrand freigemacht werden.

In verkehrsberuhigten Bereichen ist, wenn ein optisch markierter Gehweg vorhanden ist, ein mindestens 1,50 Meter breiter Streifen zu räumen und zu streuen. Falls kein optisch markierter Gehweg vorhanden ist, ist ein mindestens 1 Meter breiter Streifen am Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen.

Im Bereich einer öffentlichen Haltestelle muss der Geh-und Radweg so geräumt und gestreut werden, dass Fahrgäste den Bus sicher besteigen bzw. verlassen können. An Bushaltestellen ist auch der Weg zum Wartehäuschen zu räumen und zu streuen.

In Fußgängerzonen (z. B. Marktstraße) ist entlang der jeweiligen Hauswand ein durchgängig mindestens 1,50 Meter breiter Streifen zu räumen und zu streuen.

Wie?
Die Flächen sind von Schnee- und Eisglätte zu befreien und mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Der Einsatz von Streusalz ist verboten. Lediglich bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, wie z. B. überfrierende Nässe oder Eisregen sowie an gefährlichen Stellen, wie z. B. Rampen und Treppen dürfen Salz und andere auftauende Stoffe eingesetzt werden.
Der Schnee muss so gelagert werden, dass die freigeräumten Geh- und Radwege sowie Gullys und Hydranten frei bleiben und darf nicht auf die Straße geschoben werden.
Bei eintretendem Tauwetter sind noch vorhandenes Eis zu entfernen und die Rinnsteine freizumachen, damit das Schmelzwasser ablaufen kann. Rückstände von Streumitteln und Schmutzablagerungen sind zu entfernen.

Wann?
Bei Schneefall oder Glätte über Nacht muss die Reinigung bzw. das Streuen montags bis samstags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr erfolgen.
Das Schneeräumen und Abstumpfen bei Glätte ist bei Bedarf zu wiederholen.

Park-, Grünanlagen und Friedhöfe
Der Winterdienst innerhalb von Park- und Grünanlagen sowie auf den Friedhöfen wird von der TBW nur im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht geleistet. Die Benutzung aller nicht geräumten bzw. gestreuten Wege innerhalb der öffentlichen Anlagen geschieht auf eigene Gefahr.

Die aktuellen Vorschriften zum Winterdienst erhalten Sie bei den TBW. Für weitergehende Fragen stehen die TBW-MitarbeiterInnen unter der Telefonnummer 04421 16 25 81  bzw. per E-Mail service@tbw-whv.de gerne zur Verfügung.

 

Copyright © 2012 .
Impressum, Kontakt