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Wer muss Erschließungsbeiträge zahlen?
Grundsätzlich jeder, der durch die Anlage einen beitragsrechtlich-relevanten Vorteil erlangt, weil sein Grundstück an eine oben genannte Anlage angrenzt und dadurch bebaubar wird, in ihrem Einzugsbereich liegt oder eine Lärmminderung erfährt. Der Beitrag wird jedoch nur als "Einmalzahlung" erhoben. Dazu muss die Beitragspflicht entstanden sein. Sie entsteht in der Regel mit der endgültigen Fertigstellung einer Erschließungsanlage.
Wie hoch sind die Erschließungsbeiträge?
Die Höhe der abzurechnenden Erschließungsbeiträge richtet sich nach der Art der Anlage und deren
Herstellungsaufwand. Zum umlagefähigen Aufwand gehört auch der Grunderwerb für die Flächen und ein evtl. entstandener Fremdfinanzierungsaufwand der Stadt. Der Gesamtaufwand (sog. beitragsfähiger Aufwand) wird durch die Nutzfläche der erschlossenen Grundstücke dividiert und mit den einzelnen Nutzflächen der Grundstücke multipliziert. Das Ergebnis ist der Erschließungsbeitrag je Grundstück.
Einzelheiten regelt die