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zurückPlanen von A bis Z: Außenbereich

Der Außenbereich soll grundsätzlich von der Bebauung freigehalten werden. Bei dieser einschneidenden Vorgabe hat der Gesetzgeber
u. a. folgende Beweggründe:

Ausgenommen hiervon sind privilegierte (z.B. für Landwirtschaft) und begünstigte Vorhaben. Sämtliche Vorhaben im Außenbereich sind in einer flächensparenden und schonenden Weise auszuführen.

 

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