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zurückTipps rund ums Bauen: Selbsthilfe spart Geld

Heute werden nach § 36 des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) unter Selbsthilfe Arbeitsleistungen verstanden, die von dem Bauherrn selbst, von seinen Angehörigen sowie von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht werden.

So gesehen wird die Selbsthilfe als „Muskelhypothek“ zur Erleichterung der Finanzierung von Wohneigentum gesetzlich berücksichtigt. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sieht dementsprechend Dienst- oder Werkleistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen, sowie Selbsthilfe im Sinne des II. WoBauG als zulässig an. Selbsthilfe kann und darf also nicht als ungesetzliche Schwarzarbeit eingestuft werden. Allerdings ergeben sich in der Realität oftmals Probleme in der eindeutigen Abgrenzung.

Selbsthilfe kann aber auch dann zu einem besonderen Problem werden, wenn ihr Anteil an der Gesamtfinanzierung überbewertet wird. Hierzu neigen Bauherrinnen/Bauherren immer wieder bei dem Bemühen um eine tragbare Finanzierung. Nicht selten wird dann später festgestellt, dass die eigenen Arbeiten auf der Baustelle die Kräfte überfordern.

 

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