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zurückPflichten des Bauherrn

Fast jeder Baugenehmigung sind Bedingungen, Auflagen, Vorbehalte oder Hinweise beigefügt, die vom Bauherrn beachtet werden müssen. Der Beginn, die Unterbrechung, die Rohbaufertigstellung und die abschließende Fertigstellung des Bauvorhabens sind in einigen Fällen dem Bauordnungsamt jeweils vorher mitzuteilen. Der Baugenehmigung sind entsprechende Formulare beigefügt.

Wichtig ist, dass der Bauherr vor Baubeginn dem Bauunternehmer die Baugenehmigung im Original aushändigt, zumindest aber ihm zeigt. Sofern amtliche Prüfvermerke in Form der sogenannten „Grüneintragungen“ enthalten sind, muss der Bauherr diese mit dem Bauunternehmer ausführlich besprechen, denn diese Grüneintragungen sind zwingend zu beachten. Nichtbeachtung führt oft zu einem von der Baugenehmigung abweichenden Bauen. Solche Ordungswidrigkeiten werden mit Bußgeldern belegt oder können sogar Rückbauten zur Folge haben. Dieser ganze Ärger lässt sich leicht vermeiden, wenn der Bauherr frühzeitig nach Erhalt der Baugenehmigung mit seinem Bauunternehmer sich abstimmt!

Die genehmigten Baupläne und der Bauschein müssen von Anbeginn der Arbeiten auf der Baustelle vorhanden sein. Bei genehmigungsfreien Wohngebäuden (s. Seite 48) ist zwingend vorgeschrieben, dass der Entwurf einschließlich der bautechnischen Nachweise während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle vorgelegt werden kann.

Auf dem Baugrundstück ist ein von der Verkehrsfläche aus gut sichtbares Baustellenschild anzubringen, das von der Bauaufsichtsbehörde ausgehändigt wird. Es enthält die Bezeichnung des Bauvorhabens, Namen und Anschriften des Entwurfverfassers und des Bauherrn. Sofern öffentliche Straßenflächen in Anspruch genommen werden oder eine Absperrung errichtet werden soll, muss hierfür eine Sondernutzungserlaubnis beim Fachbereich Bürgerangelegenheiten eingeholt werden.

 

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