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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Ziel des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens ist die Beschleunigung des Verfahrens – also eine möglichst kurzfristige Erteilung der Baugenehmigung. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren entfällt insbesondere bei Wohngebäuden – ausgenommen Hochhäuser – die umfassende bauordnungsrechtliche Prüfung der Vorhaben. Diese beschränkt sich i. d. Regel auf Grenzabstände und die Herstellung notwendiger Einstellplätze; in einigen Fällen wird darüber hinaus auch der Brandschutz sowie die Standsicherheit im Verfahren geprüft. Weitere Prüfungen erfolgen gemäß des öffentlichen Baurechts. Aber auch für den gewerblichen Bereich ergeben sich u. U. Vereinfachungen. So wird z.B. für Verkaufsstätten, Gaststätten, Hotels und für die der Büronutzung dienenden Arbeitsstätten teilweise auf die Prüfung der Vereinbarkeit mit der Arbeitsstättenverordnung verzichtet. Die Bauaufsicht beteiligt jedoch auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren evtl. Dienststellen zwecks Einholung von Stellungnahmen, Gutachten usw. Im Anschluss an eine positive Prüfung der erforderlichen Unterlagen und Stellungnahmen wird auch hier eine schriftliche Baugenehmigung erteilt.
 
 

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